Kaufhausdetektive / Doorman

444_4793674280285_293680875_nUnter Ladendiebstahl versteht man die unrechtmäßige Aneignung von Waren durch Kunden oder Personal in einem Einzelhandelsgeschäft (Warenschwund durch Diebstahl). Kunden sind jeweils wertmäßig etwa zur Hälfte am Diebstahl beteiligt.

Betriebsangehöriges Personal sowie Personal von Lieferanten ist am Rest des diebstahlsbedingten Warenverlust(s), insbesondere beim Lagerbestandsdiebstahl wertmäßig beteiligt. Andere Formen des Diebstahls durch das Personal sind der Gelddiebstahl aus Kassen und der Postdiebstahl (Diebstahl von Briefen und Paketen). Des weiteren kann die Manipulation von Warenautomaten vorkommen.

Für die Abwehr von Diebstählen seitens der Kunden ist der Inhaber des Einzelhandelsunternehmens auf sein Personal und in der Regel zusätzlich auf den Einsatz technischer Hilfsmittel (technischer Diebstahlsschutz durch den Einsatz von Spiegeln, Kameras, elektronischen Sicherungssystemen usw.) angewiesen.

2. Einsatz von Detektiven zur Diebstahlsbekämpfung

M.I.S  Sicherheitsdienst bietet Ihnen proaktive und präventiv wirkende Leistungen und Services in Form von Warenhausdetektiven u.v.m. in Hamburg, schleswig holstein und Niedersachsen an.

Store Sicherheits.:

* Durchführung sicherheitsrelevanter Schulung für die Storemitarbeiter

* Kontrolle der Stores nach Vorschriften und Sicherheitsmassnahmen

* Betreuung und Schulung der Ladendetektive

* Gesprächführung bei internen Diebstählen nach WZ-Methode (Wicklander-Zulawski      Metohde 1-3)

– Vertrieb und Installation von Videoüberwachungsanlagen

Den Vorteil motivierter und gut ausgebildeter Mitarbeiter unterscheidet uns von vielen unserer Mitbewerber und ist gleichzeitig die Basis für unsere professionelle Arbeit bei unseren Kunden. Wir garantieren faire Konditionen bei transparenter Rechnungslegung. Auch in Zukunft arbeiten wir daran, unser Aufgabenspektrum kundenorientiert zu erweitern sowie unsere hohen Qualitätsstandarts zu erhalten und diese noch weiter zu verbessern.

Unglaublich hohe Kosten entstehen den Einzelhandelsunternehmen jedes Jahr durch Diebstähle und die Kosten steigen stetig. Professionelle Diebe und auch organisierte Diebesbanden lassen sich von modernster Technik zur Bewachung wie Überwachungskameras, Warensicherungssystemen und Türschleusen nicht davon abhalten. Um die bestehenden Schutzmaßnahmen sinnvoll zu ergänzen, ist der Einsatz unerkannt arbeitender Kaufhausdetektive von großer Notwendigkeit. Die Warenhausdetektive der Firma M.I.S arbeiten nach Ihren Vorgaben, an Stellen von denen aus er bei Verdacht unverzüglich im gefährdeten Bereich diskret erscheinen kann. In Kaufhäusern, Großmärkten und anderen Einzelhandelsgesellschaften in der Hansestadt Hamburg, schleswig holstein und Niedersachsen übernehmen unsere Kaufhausdetektive die Bewachung Ihrer Ware und stellen die Personen fest, bei denen der Verdacht des Betruges oder des Ladendiebstahls besteht. Natürlich haben unsere Kaufhausdetektive auch Erfahrung im Umgang mit Warensicherungssystemen und Videoüberwachungsanlagen. Die Kaufhausdetektive der Firma Modern International Security observieren und führen die Sachbearbeitung bei Diebstahlfeststellungen bis hin zur Ausfertigung von Anzeigen und Zeugenaussagen durch. Sie können auch Hausverbote erteilen. Durch diese Arbeit ergibt sich eine potentielle Senkung der Inventurdifferenzen, da die Präsenz von einem Kaufhausdetektiv auch nachhaltig wirkt.

2.1. Allgemeines

Um der Ladendiebstähle Herr zu werden, welche nach Schätzungen einen jährlichen Warenverlust von bis zu 1 % des gesamten Einzelhandelsumsatzes verursachen, werden im Einzelhandel, vor allen Dingen in größeren Betrieben wie z.B. Kaufhäusern und Einkaufszentren, auch Detektiv eingesetzt. Eine Reihe dieser großen Einzelhandelsbetriebe beschäftigen zur Diebstahlsbekämpfung aber selbst keine Detektive, sondern haben Rahmenverträge mit Detekteien (Einsatz von externen Detektiven) geschlossen.

Durch Kaufhausdetektive werden sowohl die Kunden als auch das Personal unauffällig beobachtet (echte Direktüberwachung). In aller Regel wird neben der echten Direktüberwachung auch eine Überwachung unter Zuhilfenahme von technischen Geräten, wie z.B. Kameras und Monitore durchgeführt (mittelbare Überwachung).

Die mittelbare Überwachung eröffnet eine Reihe von Möglichkeiten, um frühzeitig betriebsangehörige Straftäter zu ermitteln. Hierzu gehört die sogenannte Blindüberwachung, die häufig in Lagerräumen Verwendung findet. Technisch wird dies dadurch bewerkstelligt, dass eine verdeckte Kamera mit einem Langzeitaufnahmegerät verbunden ist. Diese technische Vorrichtung kann wochenlang durchgängig ohne einen Bedienungsaufwand betrieben werden. Bei einer Auswertung der Aufnahmen läßt sich im Falle eines Falles bei geschickter Plazierung der Kamera feststellen, ob Mitarbeiter oder/und sogar Personal von Lieferanten für Warenschwund verantwortlich sind.

Um betriebsangehörige Diebe sowie diebisches Personal von Lieferanten dingfest zu machen, ist der Einsatz von externen Detektiven angebracht, die „Inkognito“ im Betrieb verdeckt ermitteln.

Eine geschickte Kombination von echter Direktüberwachung und mittelbarer Überwachung trägt dazu bei, menschenbedingtem „Warenschwund“ Einhalt zu gebieten.

Allerdings wird eine verdeckte Video-Überwachung des eigenen Personals in der Regel nur bei dem Vorliegen eines begründeten Diebstahlsverdachtes zulässig sein, da eine derartige Überwachung einen Eingriff in das geschützte Persönlichkeitsrecht des Personals darstellt. Auf jeden Fall ist aber die Ermittlung eines Straftäters im Wege der Verwendung von verdeckten Kameras zulässig, wenn der Straftat-Verdacht hinreichend begründet ist, und die Video-Überwachung dem Beweis mutmaßlicher strafbarer Handlungen dient, die sonst schwer oder gar nicht nachzuweisen wären (Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 27.03.2013– 2 AZR 51/02 –).
2.2. Umfang der Befugnisse der Detektive

2.2.1. Allgemeines

Die Kaufhausdetektive müssen allerdings beim Umgang mit den Dieben beachten, dass sie nur das dürfen, was jede andere Person auch darf. Sie haben also insofern keine besonderen Rechte. Ein gewisses Sonderrecht besteht allerdings dann, wenn dem Kaufhausdetektiv die Berechtigung erteilt worden ist, das Hausrecht auszuüben.

2.2.2. Das Recht zur vorläufigen Festnahme (§ 127 Strafprozeßordnung – StPO -)

Ein Kaufhausdetektiv darf beispielsweise gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO jemand festnehmen, der dringend eines Diebstahls verdächtig ist. Er muss ihn dabei auf frischer Tat angetroffen haben. Denn für das Recht zur Festnahme muß eine räumliche und zeitliche Nähe zur Tat bestehen. Die Festnahme darf nur eine vorläufige sein.

Der Kaufhausdetektiv darf bezüglich des Ladendiebstahl(s) den Kunden bereits dingfest machen, wenn dieser den Gegenstand in die Tasche oder ein anderes Behältnis tut. Denn damit ist schon die Tat vollendet und nicht dann, wenn der Kunde die Kasse hinter sich gelassen hat (vergleiche hierzu Bayerisches Oberstes Landesgericht in Neue Juristische Wochenschrift 1995, Seite 3000). Erst recht gilt das, wenn der diebische Kunde den Gegenstand in seine Kleidung steckt.

Die vorläufige Festnahme dient folgenden Zwecken:
1. Es soll verhindert werden, dass sich der auf frischer Tat Angetroffene
der Strafverfolgung entziehen kann.
2. Die Festnahme soll es auch ermöglichen, die Identität des Angetroffenen
festzustellen, damit die Strafverfolgung nicht daran scheitert,
dass der Tatverdächtige unbekannt ist.

Kaufhausdetektive dürfen den Personalausweis zur Einsicht verlangen, um die Identität des mutmaßlichen Diebes festzustellen. Es ist ihnen aber verboten, die Person oder deren Taschen nach dem Ausweis oder nach Diebesgut zu durchsuchen. Dieses Recht steht nämlich allein der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu, es sei denn, dass der Verdächtige dem Detektiv die Durchsuchung gestattet.

Der Kaufhausdetektiv darf den Verdächtigen bitten, mit ins Büro zu kommen. Weigert sich dieser, muß er die Polizei zum Zwecke der weiteren Sachbehandlung rufen. Körperlichen Zwang darf er nur anwenden, wenn der Verdächtige zu fliehen versucht. Der Zwang muß jedoch verhältnismäßig sein. Wendet der Detektiv unangemessene Gewalt an, macht er sich, wie jeder andere Bürger auch, strafbar.

Es kommt immer wieder der Fall vor und liegt auch in der Natur der Sache, daß der Dieb zu fliehen versucht. Auch wenn der ertappte Dieb den Tatort verläßt, insbesondere es ihm gelingt, die Geschäfts- bzw. Betriebsräume des Handelsbetriebes zu verlassen, erlischt dadurch nicht das Recht des Kaufhausdetetektive(s) auf vorläufige Festnahme des Täters. Er kann also den Dieb auch außerhalb der Geschäfts- bzw. Betriebsräume verfolgen und festnehmen.

2.2.3. Ermächtigung zur Ausübung des Hausrechts

Ist der Kaufhausdetektiv ermächtigt, das Hausrecht auszuüben, so hat er das Recht, Hausverbote und Platzverweise auszusprechen und deren Einhaltung auch zu kontrollieren und notfalls die Polizei zur Hilfe zu holen.

Kunden oder sonstigen Personen, denen ein Hausverbot bzw. ein Platzverweis erteilt wurde, begehen tatbestandlich einen Hausfriedensbruch, wenn sie sich nicht daran halten, und sind gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Sollte jemand, dem bislang weder ein Verbot noch ein Verweis erteilt worden ist, trotz Aufforderung durch den Kaufhausdetektiv, der ermächtigt wurde, das Hausrecht auszuüben, sich nicht aus den Geschäftsräumen oder den sonstigen Räumen des Betriebes entfernen, wird ebenfalls von der Person ein Hausfriedensbruch begangen. Auch hier kann notfalls die Polizei in Anspruch genommen werden.

Für den Inhaber eines Einzelhandelsbetriebes kann es also durchaus sinnvoll sein, die Rechte des Kaufhausdetektivs dadurch zu erweitern, daß er ihm die Befugnis erteilt, das Hausrecht gegenüber diebische(n) Kunden auszuüben.

Eine strafrechtliche Verfolgung der Straftat Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) findet von Amts wegen nicht statt. Soll der Täter wegen des von ihm gebrochenen Hausfrieden bestraft werden, so muß hierfür ein Strafantrag gestellt werden (§ 123  Abs. 2 StGB).

Anders ist es beim schweren Hausfriedensbruch (§ 124  StGB). Hier muss von Amts wegen ermittelt und bestraft werden.

 

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